Wann liegt Scheinselbständigkeit vor?

Wann liegt Scheinselbständigkeit vor?

Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn eine Person, die eigentlich als abhängig Beschäftigte/r eingestuft werden müsste, aufgrund der Gestaltung ihres Arbeitsvertrags oder ihrer Arbeitsbedingungen als selbstständige/r Unternehmer/in behandelt wird. Das bedeutet, dass die Person formal als Selbstständige/r auftritt, aber in Wirklichkeit wie eine Angestellte/r arbeitet.

Typische Merkmale für Scheinselbständigkeit sind:

  • Eine enge Bindung an einen Auftraggeber: Die Person arbeitet ausschließlich oder überwiegend für einen Auftraggeber und ist von diesem abhängig.
  • Eine Weisungsgebundenheit: Die Person unterliegt den Anweisungen des Auftraggebers, was Ort, Zeit und Art der Arbeit betrifft.
  • Eine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers: Die Person arbeitet in den Räumlichkeiten des Auftraggebers, nutzt dessen Arbeitsmittel oder ist in die betrieblichen Abläufe des Auftraggebers eingebunden.
  • Eine mangelnde unternehmerische Freiheit: Die Person kann keine eigenen unternehmerischen Entscheidungen treffen, sondern muss sich an die Vorgaben des Auftraggebers halten.
  • Eine fehlende Möglichkeit zur Akquise eigener Aufträge: Die Person ist darauf angewiesen, dass der Auftraggeber ihr immer wieder neue Aufträge gibt.

Scheinselbständigkeit ist für die betroffene Person problematisch, da sie in der Regel nicht den gleichen Schutz wie eine/n Arbeitnehmer/in genießt. Sie muss sich beispielsweise selbst um ihre Sozialversicherung kümmern und hat keinen Anspruch auf Urlaub, Krankengeld oder Arbeitslosengeld. Für den Auftraggeber kann Scheinselbständigkeit ebenfalls Konsequenzen haben, da er unter Umständen Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen oder Bußgelder zahlen muss.

Was sind die Folgen einer Scheinselbständigkeit für den Arbeitnehmer?

Eine Scheinselbständigkeit kann für den Arbeitnehmer schwerwiegende Folgen haben. Zu den möglichen Konsequenzen zählen:

  • Kein Anspruch auf Arbeitnehmerrechte: Als Selbstständige/r hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf den Schutz, den Arbeitnehmerrechte wie beispielsweise Kündigungsschutz, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsanspruch oder Mindestlohn bieten.
  • Keine Sozialversicherungsbeiträge: Selbstständige müssen sich selbst um ihre Sozialversicherungsbeiträge kümmern. Wenn der Arbeitnehmer als Scheinselbständiger eingestuft wird, muss er die Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung selbst bezahlen. Dies kann zu finanziellen Schwierigkeiten führen.
  • Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld: Scheinselbständige haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie ihre Selbstständigkeit aufgeben müssen. Sie können nur dann Arbeitslosengeld beantragen, wenn sie nachweisen können, dass sie in den letzten Monaten vor der Arbeitslosigkeit tatsächlich als Arbeitnehmer tätig waren.
  • Haftung für Steuern und Sozialabgaben: Wenn der Arbeitgeber den Status des Scheinselbständigen nicht erkennt und daher keine Sozialversicherungsbeiträge und Steuern abführt, kann dies zu Steuernachzahlungen und Bußgeldern für den Arbeitnehmer führen.
  • Kein Anspruch auf Fortbildung: Scheinselbständige haben keinen Anspruch auf Fortbildungskurse, die für Arbeitnehmer von den Arbeitgebern bereitgestellt werden.

Insgesamt kann eine Scheinselbständigkeit zu finanziellen Schwierigkeiten und einem Verlust von Arbeitnehmerrechten führen. Es ist daher wichtig, den Status der Selbstständigkeit genau zu prüfen, um sicherzustellen, dass alle Rechte und Pflichten klar definiert sind.

Was sind die Folgen einer Scheinselbständigkeit für den Arbeitgeber?

Eine Scheinselbständigkeit kann für den Arbeitgeber ebenfalls schwerwiegende Folgen haben. Zu den möglichen Konsequenzen zählen:

  • Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen: Wenn ein Arbeitnehmer als Scheinselbständiger eingestuft wird, muss der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, die er hätte abführen müssen. Dies kann zu hohen Kosten führen.
  • Bußgelder und Strafen: Wenn ein Arbeitnehmer als Scheinselbständiger eingestuft wird, kann dies zu Bußgeldern und Strafen führen, wenn der Arbeitgeber seine Pflichten als Arbeitgeber nicht erfüllt hat.
  • Haftung bei Arbeitsunfällen: Wenn ein Scheinselbständiger bei der Arbeit verletzt wird, kann der Arbeitgeber haftbar gemacht werden. Im Gegensatz zu echten Selbstständigen sind Scheinselbständige in der Regel nicht gegen Arbeitsunfälle versichert.
  • Image-Schaden: Eine Scheinselbständigkeit kann zu einem Image-Schaden für das Unternehmen führen, insbesondere wenn die betroffenen Arbeitnehmer über ihre Erfahrungen sprechen.
  • Schwierigkeiten bei der Auftragsvergabe: Wenn ein Arbeitgeber regelmäßig Scheinselbständige beschäftigt, kann dies zu Schwierigkeiten bei der Auftragsvergabe führen. Viele Auftraggeber achten darauf, dass ihre Auftragnehmer keine Scheinselbständigen beschäftigen.

Insgesamt kann eine Scheinselbständigkeit zu hohen Kosten und einem Image-Schaden für das Unternehmen führen. Es ist daher wichtig, den Status der Selbstständigkeit genau zu prüfen und sicherzustellen, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt werden.