§ 1 Abs. 1 EEG 2014

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz geht in seiner Zweckbestimmung davon aus, dass der Ausbau erneuerbarer Energien eine „nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung“ ermöglicht. Dennoch hat der Gesetzgeber die ökologischen Vergütungskriterien des EEG in den letzten Jahren sukzessive abgebaut.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, was eigentlich unter dem Zweck einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung zu verstehen ist. Dass der Ausbau erneuerbarer Energien notwendig ist, um die internationalen Klimaschutzziele zu erreichen, steht außer Frage. Allerdings verfolgt das EEG langfristig auch einen ganzheitlich-ökologischen Zweck, und es besteht die Gefahr, dass dieser Zweck verfehlt wird, wenn Unklarheiten über den Nachhaltigkeitsbegriff herrschen. Ein wissenschaftlicher Diskurs über die genauen Zweckinhalte ist daher unerlässlich. Die Arbeit widmet sich diesem Themenkomplex und untersucht in diesem Rahmen die Inhalte sowie den Stellenwert des im EEG verwendeten.

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DER BEDEUTUNGSGEHALT DES ZWECKS DER „NACHHALTIGEN ENTWICKLUNG DER ENERGIEVERSORGUNG“ IN § 1 ABS. 1 EEG 2014, LINDA BLUNK

Nomos – ISBN 978-3-8487-3605-8

Inhaltsverzeichnis / Einleitung / Fazit und Ausblick :

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